Rechtsprechung
   FG Bremen, 22.07.1999 - 198054K 6   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,10404
FG Bremen, 22.07.1999 - 198054K 6 (https://dejure.org/1999,10404)
FG Bremen, Entscheidung vom 22.07.1999 - 198054K 6 (https://dejure.org/1999,10404)
FG Bremen, Entscheidung vom 22. Juli 1999 - 198054K 6 (https://dejure.org/1999,10404)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,10404) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkte Rechtsbehelfsbefugnis eines zum Rechtsbehelfsverfahren hinzugezogenen Gesellschafters; Schuldzinsen eines Gesellschafters für Kredit zur Ablösung eines von der Gesellschaft gewährten Darlehens als Sonderbetriebsausgaben; Beschwer eines ausgeschiedenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkte Rechtsbehelfsbefugnis eines zum Rechtsbehelfsverfahren hinzugezogenen Gesellschafters; Schuldzinsen eines Gesellschafters für Kredit zur Ablösung eines von der Gesellschaft gewährten Darlehens als Sonderbetriebsausgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Gewinnfeststellung 1988 bis 1991

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Bremen, 22.07.1999 - 198054K 6
    Maßgebend ist also der tatsächliche Verwendungszweck des Darlehens (BFH-Beschluß vom 04. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290 , BStBl. II 1990, 817, 823, 824).

    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der betriebliche Charakter von Schuldzinsen auch dann anerkannt worden, wenn der Unternehmer zunächst den Betrieb Barmittel entnimmt und im Anschluß hieran betriebliche Aufwendungen durch Darlehen finanziert (BFH in BFHE 161, 290 , BStBl. II 1990, 817, 825).

    Daß dem Kläger durch den Gesellschafterbeschluß eine Entnahme hätte gestattet werden können - durch Zur-Verfügung-Stellung eines Teils des Gesellschaftskapitals und spätere Verrechnung mit Gewinnanteilen (vgl. § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 09. Januar 1985) - ist unerheblich, denn abzustellen ist auf die tatsächliche steuerliche Gestaltung und nicht auf eine bloß mögliche/gedachte (BFH in BFHE 161, 290 , BStBl. II 1990, 817, 826 sub. IV C II 4 a) cc) und BFHE 184, 7 , BStBl. II 1998, 193, 199 sub.

    Die Zinsaufwendungen, die der Kläger geltend macht, sind nicht durch einen Debet-Saldo des Geschäftskontos der Gesellschaft entstanden, so daß sich die Frage nach einer Aufteilung des betrieblichen Kontokorrent-Kontos in zwei Unterkonten (vgl. dazu BFH-Beschluß in BFHE 161, 290 , BStBl. II 1990, 817, 826 f. sub. II 5) nicht stellt.

    Daß der Kläger bei anderer Gestaltung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs den Abzug der Kreditzinsen als Sonderbetriebsausgaben hätte erreichen können, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil es für die Beurteilung des Streitfalls nicht auf eine nur mögliche, sondern die tatsächlich gewählte Gestaltung ankommt (BFH in BFHE 161, 290 , BStBl. II 1990, 817, 826 sub. IV C II 4 a (cc) und BFHE 184, 7 , BStBl. II 1998, 193, 199 sub.

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus FG Bremen, 22.07.1999 - 198054K 6
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Beschluß vom 08. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7 , BStBl. II 1998, 193) zum sog. Zweikontenmodell (Verwendung der Betriebseinnahmen zur Tilgung eines privaten Darlehens und Aufnahme eines zweiten Darlehens zur Finanzierung betrieblicher Aufwendungen); in einem solchen Fall sei das neue Darlehen Betriebsvermögen, die Zinsen seien Betriebsausgaben.

    Bei einer solchen Sachlage verneine der Bundesfinanzhof eine betriebliche Veranlassung (BFH-Beschluß in BFHE 184, 7 , BStBl. II 1998, 193 unter I.6).

    Das steuerrechtliche Schicksal vom Schuldzinsen hängt allein von der Verwendung des Darlehensbetrages ab (BFH in BFHE 184, 7 , BStBl. II 1998, 193 und in BFHE 186, 46 , BStBl. II 1998, 511, 512).

    Daß dem Kläger durch den Gesellschafterbeschluß eine Entnahme hätte gestattet werden können - durch Zur-Verfügung-Stellung eines Teils des Gesellschaftskapitals und spätere Verrechnung mit Gewinnanteilen (vgl. § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 09. Januar 1985) - ist unerheblich, denn abzustellen ist auf die tatsächliche steuerliche Gestaltung und nicht auf eine bloß mögliche/gedachte (BFH in BFHE 161, 290 , BStBl. II 1990, 817, 826 sub. IV C II 4 a) cc) und BFHE 184, 7 , BStBl. II 1998, 193, 199 sub.

    Daß der Kläger bei anderer Gestaltung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs den Abzug der Kreditzinsen als Sonderbetriebsausgaben hätte erreichen können, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil es für die Beurteilung des Streitfalls nicht auf eine nur mögliche, sondern die tatsächlich gewählte Gestaltung ankommt (BFH in BFHE 161, 290 , BStBl. II 1990, 817, 826 sub. IV C II 4 a (cc) und BFHE 184, 7 , BStBl. II 1998, 193, 199 sub.

  • BFH, 04.03.1998 - XI R 64/95

    Anerkennung von Zweikontenmodellen

    Auszug aus FG Bremen, 22.07.1999 - 198054K 6
    Seine Auffassung werde vollinhaltlich bestätigt durch das BFH-Urteil vom 04. März 1998 XI R 64/95, BFHE 186, 46 , BStBl. II 1998, 511, in dem der Bundesfinanzhof für den Fall, daß der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Kredit aufnimmt und die Kreditmittel einem (reinen) Betriebsausgabenkonto seiner Gesellschaft zuführt, entschieden habe, daß die Kreditzinsen auch dann Sonderbetriebsausgaben sind, wenn der Gesellschafter in zeitlicher Nähe von einem Guthabenkonto der Gesellschaft gleich hohe Beträge entnimmt, um sein Einfamilienhaus zu finanzieren.

    Auf das BFH-Urteil in BFHE 186, 46 , BStBl. II 1998, 511 beziehe sich der Kläger zu Unrecht, weil jener Entscheidung ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrundegelegen habe.

    Das steuerrechtliche Schicksal vom Schuldzinsen hängt allein von der Verwendung des Darlehensbetrages ab (BFH in BFHE 184, 7 , BStBl. II 1998, 193 und in BFHE 186, 46 , BStBl. II 1998, 511, 512).

    Aus dem BFH-Urteil vom 04. März 1998 XI R 64/95, BFHE 186, 46 , BStBl. II 1998, 511 kann der Kläger nichts für sich herleiten, weil diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt betrifft.

  • BFH, 28.11.1989 - VIII R 40/84

    Einkünfte - Gesonderte Feststellung - Volles Wirtschaftsjahr - Mehrgliedrige

    Auszug aus FG Bremen, 22.07.1999 - 198054K 6
    Was die vom Kläger als Sonderbetriebsausgaben geltend gemachten Zinsaufwendungen angeht, hat der ausgeschiedene Gesellschafter den Einspruch allerdings nicht eingelegt und hätte dies mangels Beschwer auch nicht können (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1989 VIII R 40/84, BFHE 159, 410 , BStBl. II 1990, 561 und Tipke/Kruse, § 352 AO i. V. m. § 48 FGO Tz. 14 m.w.N).

    Daraus folgt, daß sie an die vom Einspruchsführer gestellten Anträge und an Anträge von zum Verfahren Hinzugezogenen, die nicht zwangsläufig mit den Anträgen des Einspruchsführers identisch sein müssen, nicht gebunden ist, und ihr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterlaufene Fehler berichtigen kann (BFH-Urteil vom 28. November 1989 VIII R 40/84, BFHE 159, 410 , BStBl. II 1990, 561 m. w. N. und Beschluß vom 10. September 1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282).

  • BFH, 31.03.1977 - IV R 58/73

    Übertragung eines Wirtschaftsguts - Voraussetzungen der Übertragung -

    Auszug aus FG Bremen, 22.07.1999 - 198054K 6
    Begrifflich setzt eine Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz ( EStG ) eine Betriebsvermögensminderung voraus (vgl. Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmensteuerrecht, 9. Auflage, § 8 Abs. 1); Entnahmen sind Wertabgaben aus dem Betriebsvermögen, die außerbetrieblich veranlaßt sind (BFH-Urteil vom 31. März 1977 IV R 58/73, BFHE 122, 85 , BStBl. II 1977, 823).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus FG Bremen, 22.07.1999 - 198054K 6
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Beschluß vom 08. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7 , BStBl. II 1998, 193) zum sog. Zweikontenmodell (Verwendung der Betriebseinnahmen zur Tilgung eines privaten Darlehens und Aufnahme eines zweiten Darlehens zur Finanzierung betrieblicher Aufwendungen); in einem solchen Fall sei das neue Darlehen Betriebsvermögen, die Zinsen seien Betriebsausgaben.
  • BFH, 24.07.1984 - VII R 122/80

    Zulässigkeit einer Klage und einer Klageänderung gem. § 68 FGO nach

    Auszug aus FG Bremen, 22.07.1999 - 198054K 6
    Inwieweit das Vorverfahren zulässig war, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage (BFH-Urteile vom 11. Oktober 1977 VII R 73/74, BFHE 124, 1 , BStBl. II 1978, 154 und vom 24. Juli 1984 VII R 122/80, BFHE 141, 70, BStBl. II 1984, 791).
  • BFH, 27.11.1985 - II R 90/83

    Einspruch gegen Steuerbescheid - Zulässigkeit - Fehlende Begründung -

    Auszug aus FG Bremen, 22.07.1999 - 198054K 6
    Eine Beschwer liegt immer dann vor, wenn der angefochtene Bescheid zu Ungunsten desjenigen ergangen ist, der den außergerichtlichen Rechtsbehelf einlegt (BFH-Urteil vom 27. November 1985 II R 90/83, BFHE 145, 122, BStBl. II 1986, 243).
  • BFH, 26.03.1996 - IX R 12/91

    Feststellung von Verlusten aus ausländischem Grundbesitz - notwendige Beiladung

    Auszug aus FG Bremen, 22.07.1999 - 198054K 6
    Dieser Streit berührt die Interessen der übrigen Gesellschafter nicht (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 12/91, BFHE 180, 223 , BStBl. II 1986, 606 m. w. N.).
  • BFH, 20.09.1989 - X R 8/86

    Keine Verfahrensaussetzung gem. § 74 FGO, wenn Einspruch zu Recht als unzulässig

    Auszug aus FG Bremen, 22.07.1999 - 198054K 6
    Ist ein Verwaltungsakt bestandskräftig, ist die Klage schon aus diesem Grund ohne weitere Sachprüfung als unbegründet abzuweisen (BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 8/86, BFHE 158, 205, BStBl. II 1990, 177).
  • BFH, 11.10.1977 - VII R 73/74

    Verwerfung eines verspäteten Einspruchs - Unzulässigkeit - Klage -

  • BFH, 10.09.1997 - VIII B 55/96
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht